bade
ordnung
Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanlage einen Besuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt.
1.) Pflichten der Badeanlage
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanlage ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der
Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Badeanlage noch deren Personal möglich, Gefahren bzw. Unfälle generell zu
verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des Badebesuchs etwaigen
verbundenen, persönlichen gesundheitsbedingten Gefahren. Gleiches gilt für Verletzungen und
sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Badegastes durch andere Gäste oder sonstige,
nicht zum Personal der Badeanlage gehörende Dritte.
(3) Die Badeanlage übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten
Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanlage ist angehalten, den Besuch der Anlage während der durch Anschlag oder durch das
Badepersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanlage mit Hilfe des zuständigen
Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit
Wartezeiten zu rechnen
(3) Die Badeanlage behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint,
den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Diensthunde der Polizei und der
Rettungsdienste sowie Blinden‑, Assistenz- und Partnerhunde, soweit das für die Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig ist.
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanlage steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und
gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanlage alle geltenden Hygiene- und
Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanlage bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanlage von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit der Anlage bzw. einzelner
Bereiche Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die
Badeanlage umgehend die Benützung der Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Die Badeanlage kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die
Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanlage
aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden
Personen verwarnt und können erforderlichenfalls der Anlage verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
Die Mitarbeiter der Badeanlage leisten im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Erste Hilfe bzw.
werden von ihnen die nötigen Hilfsmaßnahmen eingeleitet. Erste-Hilfe-Materialien stehen für die
Badegäste im Bedarfsfall beim Bäderpersonal zur Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut
Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten.
Unfälle sind in jedem Fall dem Bäderpersonal ehestmöglich zu melden.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanlage, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die
Gesundheit oder das Leben von Gästen gemeldet, ist die Badeanlage mit Hilfe ihres Personals im
Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr umgehend abzuwenden.
1.7. Besuch der Badeanlage durch Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen haben selbst einzuschätzen, ob und inwieweit sie in der Lage sind, die
jeweilige Badeanlage zu benützen. Sollten Menschen mit Behinderungen Unterstützung benötigen, kann
das Bäderpersonal um Unterstützung ersucht werden, welche nach Situationsbeurteilung, Art des
Ersuchens und nach Maßgabe der Kapazitäten zeitnah, vorrangig, umsichtig und serviceorientiert zu
erfolgen hat.
1.8. Beaufsichtigung unmündiger und mündiger Minderjähriger und Nichtschwimmer
(1) Für die angemessene Aufsicht über unmündige und mündige Minderjährige und Nichtschwimmer haben
die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die Obsorgeberechtigten, Angehörige
oder entsprechende Aufsichts- oder Betreuungspersonen) entsprechend zu sorgen. Bei Benutzung der
Attraktionseinrichtungen gilt verstärkte Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann
aufrecht, wenn das Gelände des Bäderbetreibers vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder
vorzeitig wieder verlassen wird.
(2) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, sowie
sonstige Verpflichtungen der Aufsichtspflichtigen bzw. Obsorgeberechtigten etc. sind von den
Jugendlichen und ihren Aufsichtspflichtigen bzw. Obsorgeberechtigten einzuhalten.
(3) Nichtschwimmer und Kinder bis 10 Jahren dürfen nur mit einer Begleit- und Aufsichtsperson die
Badeanstalt betreten.
1.9. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und
anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu
sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen Aufsichtspersonen haben
während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanlage das gehörige
Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den
Gruppenbesuch nicht gestört wird.
1.10. Haftung der Badeanlage
(1) Die Badeanlage haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Badegast durch
rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Die
Badeanlage übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachte Gegenständen an
Dritten.
(2) Die Badeanlage haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger
sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch
sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere
Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt
zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für
allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln
(z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder
Einschränkungen
im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
2.) Pflichten der Gäste
2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Datenträger, Wertkarten; Entgelte
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Preisliste
zulässig. Die Preisliste ist Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden
gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder
eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(3) Für ausgegebene Schlüssel oder Datenträger können auf Grund der geltenden Preisliste eine
Kaution verlangt werden.
(4) Die Eintrittskarte, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen des Bades
zurückzugeben.
(5) Für abhanden gekommene Schlüssel oder Datenträger ist Ersatz zu leisten. Aufgebuchte
Konsumationen sind durch den Kunden abzugelten.
2.2. Anweisungen des Personals der Badeanlage
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanlage
uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen der Badeanlage (z.B.
Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich
den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des
Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanlage aus dem Bad gewiesen
werden.
(3) In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen
werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.
(4) Bei nahenden Unwettern ist den Anweisungen des Badepersonals zu folgen und gegebenenfalls
die Außenschwimmbecken aus Sicherheitsgründen rechtzeitig zu verlassen.
2.3. Hygienebestimmungen
(1) Die Badegäste sind in der gesamten Badeanlage zur größten Sauberkeit verpflichtet, bei
mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden. Der Barfußbereich darf
nicht mit Straßenschuhen betreten werden
(2) Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (z.B. Badeanzug, Bikini,
Badehose, Schuhwerk, udgl.) zu benutzen.
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(3) Die Badeanlage darf nicht von Personen mit Krankheiten, die eine Gefahr für die Gesundheit
anderer Badegäste darstellen könnten (z.B. akute Ansteckungsgefahr), besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach
dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in
Schwimm- und Badebecken ist untersagt.
(6) Rasieren, Haarfärben, Maniküre und Pediküre sind in der gesamten Anlage, auch in den Duschen
und Garderoben, nicht erlaubt.
(7) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in den vorgesehenen Abfallbehältern zu
entsorgen.
2.4. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Badegast ist verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen, insbesondere
auch im Hinblick auf Lärmentwicklung. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste
belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht übertreten werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt
werden (z.B. Kinderplantschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).
(4) Die in öffentlichen Einrichtungen geltenden üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche
sittenwidrigen, sexuellen oder sonstigen anstößigen intimen Handlungen sind nicht gestattet und
können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige
geahndet werden.
(5) Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist strengstens
verboten.
2.5. Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu
vorgeschriebenen Zeiten sowie nach Maßgabe der Anweisungen des Badepersonals gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt bzw. untersagt werden.
(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet
werden.
(4) Im Sprungbereich haben sich die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu
nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer
Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während
des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser,
die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist. Anweisungen des Badepersonals ist in
jedem Fall Folge zu leisten.
2.6. Benützung von Becken, Geräten etc.
(1) Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z.B. Wasserrutschen) sind entsprechend den
Benutzungsregeln zu benützen.
(2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen
Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen
befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu
Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander
Rücksicht zu nehmen, es besteht besondere Aufsichtspflicht für Minderjährige.
(3) Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
2.7. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht,
gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden.
(2) Jeder Badegast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist
eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen ud
.
nicht gestattet — im Bedarfsfall dürfen diese Gegenstände vom Bäderpersonal entfernt werden
(3) Für Beschädigung der Sitz- bzw. Liegeflächen ist Ersatz zu leisten.
2.8. Einbringung und Verlust von Gegenständen
(1) Wertgegenstände sind – wenn die Möglichkeit besteht – an der Badekasse gegen Quittung zu
deponieren bzw. in die dafür vorgesehenen Schließfächer einzusperren; für sonst in das Badegelände
eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben. Diese werden, den
gesetzlichen Vorschriften entsprechend, verwahrt bzw. der Behörde übergeben.
(3) Bei Diebstahl und Verlust von unbeaufsichtigten Wertgegenständen (Handy, Geldbörse udgl.) wird
keine Haftung übernommen.
2.9. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken
(1) Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden.
(2) Die Benützung von Glaswaren ist im Barfußbereich untersagt.
2.10. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der
Zustimmung des Eigentümers der Anlage.
(2) Es gilt das generelle Rauchverbot § 13 Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.
Nichtrauchergesetz (TNRSG). Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig. (
Stand: Mai 2021