bade

Campingbeach Ossiacher See Annenheim | Element 4

ordnung

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanlage einen Besuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt.

1.) Pflicht­en der Badean­lage

1.1. Gewährung der Benutzung der Anla­gen, Gefahrtra­gung der Gäste
(1) Die Badean­lage ermöglicht den Gästen, die Ein­rich­tun­gen der Badean­lage im Rah­men der
Vorschriften dieser Bade­ord­nung auf eigene Gefahr zu benützen.

(2) Es ist wed­er der Badean­lage noch deren Per­son­al möglich, Gefahren bzw. Unfälle generell zu
ver­hüten. Ins­beson­dere tra­gen die Gäste selb­st die mit der Ausübung des Badebe­suchs etwaigen
ver­bun­de­nen, per­sön­lichen gesund­heits­be­d­ingten Gefahren. Gle­ich­es gilt für Ver­let­zun­gen und
son­stige Ein­griffe in die Per­sön­lichkeitssphäre des Bade­gastes durch andere Gäste oder son­stige,
nicht zum Per­son­al der Badean­lage gehörende Dritte.

(3) Die Badean­lage übern­immt gegenüber den Gästen auss­chließlich die in der Folge ange­führten
Pflicht­en.

1.2. Öff­nungszeit­en und Zutritts­gewährung

(1) Die Badean­lage ist ange­hal­ten, den Besuch der Anlage während der durch Anschlag oder durch das
Bade­per­son­al bekan­nt gegebe­nen Öff­nungszeit­en zu ermöglichen.

(2) Wird die zuläs­sige Besucherzahl über­schrit­ten, kann die Badean­lage mit Hil­fe des zuständi­gen
Per­son­als den Zutritt weit­er­er Besuch­er unter­sagen. In diesen Fällen haben Besuch­swillige mit
Wartezeit­en zu rech­nen

(3) Die Badean­lage behält sich vor, Per­so­n­en, deren Zulas­sung zum Badebe­such beden­klich erscheint,
den Zutritt ohne Angabe von Grün­den zu ver­wehren.

(4) Die Mit­nahme von Tieren ist nicht ges­tat­tet. Ausgenom­men sind Dien­sthunde der Polizei und der
Ret­tungs­di­en­ste sowie Blinden‑, Assis­tenz- und Part­ner­hunde, soweit das für die Erfül­lung ihrer
Auf­gaben notwendig ist.
1.3. Zus­tand und Bedi­enung der Anla­gen

(1) Die Badean­lage ste­ht dafür ein, dass die Anla­gen vorschrifts­gemäß errichtet, bedi­ent und
gewartet wer­den. Ins­beson­dere hat die Badean­lage alle gel­tenden Hygiene- und
Sicher­heitsvorschriften einzuhal­ten. Weit­ere Verpflich­tun­gen der Badean­lage beste­hen nicht.
(2) Sobald die Badean­lage von der Störung, Man­gel- oder Schad­haftigkeit der Anlage bzw. einzel­ner
Bere­iche Ken­nt­nis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleis­tet, unter­sagt die
Badean­lage umge­hend die Benützung der Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
1.4. Kon­trolle der Ein­hal­tung der Bade­ord­nung

Die Badean­lage kon­trol­liert im Rah­men des Zumut­baren mit Hil­fe ihres zuständi­gen Per­son­als die
Ein­hal­tung der Bade­ord­nung durch Gäste und son­stige, sich auf dem Gelände der Badean­lage
aufhal­tende Per­so­n­en. Wird ord­nungswidriges Ver­hal­ten fest­gestellt, wer­den die betr­e­f­fend­en
Per­so­n­en ver­warnt und kön­nen erforder­lichen­falls der Anlage ver­wiesen wer­den.

1.5. Hil­fe bei Unfällen

Die Mitar­beit­er der Badean­lage leis­ten im Rah­men des Zumut­baren unverzüglich Erste Hil­fe bzw.
wer­den von ihnen die nöti­gen Hil­f­s­maß­nah­men ein­geleit­et. Erste-Hil­fe-Mate­ri­alien ste­hen für die
Badegäste im Bedarfs­fall beim Bäder­per­son­al zur Ver­fü­gung. Bei Unfällen ist jed­er Bade­gast laut
Gesetz verpflichtet, bis zum Ein­tr­e­f­fen qual­i­fiziert­er Ret­tungskräfte Erste Hil­fe zu leis­ten.
Unfälle sind in jedem Fall dem Bäder­per­son­al ehest­möglich zu melden.

1.6. Hil­fe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badean­lage, ins­beson­dere dem zuständi­gen Per­son­al, von Gästen eine dro­hende Gefahr für die
Gesund­heit oder das Leben von Gästen gemeldet, ist die Badean­lage mit Hil­fe ihres Per­son­als im
Rah­men des Zumut­baren bemüht, diese Gefahr umge­hend abzuwen­den.
1.7. Besuch der Badean­lage durch Men­schen mit Behin­derun­gen

Men­schen mit Behin­derun­gen haben selb­st einzuschätzen, ob und inwieweit sie in der Lage sind, die
jew­eilige Badean­lage zu benützen. Soll­ten Men­schen mit Behin­derun­gen Unter­stützung benöti­gen, kann
das Bäder­per­son­al um Unter­stützung ersucht wer­den, welche nach Sit­u­a­tions­beurteilung, Art des
Ersuchens und nach Maß­gabe der Kapaz­itäten zeit­nah, vor­rangig, umsichtig und ser­vice­ori­en­tiert zu
erfol­gen hat.
1.8. Beauf­sich­ti­gung unmündi­ger und mündi­ger Min­der­jähriger und Nichtschwim­mer

(1) Für die angemessene Auf­sicht über unmündi­ge und mündi­ge Min­der­jährige und Nichtschwim­mer haben
die für diese Per­so­n­en auch son­st Auf­sicht­spflichti­gen (z.B. die Obsorge­berechtigten, Ange­hörige
oder entsprechende Auf­sichts- oder Betreu­ungsper­so­n­en) entsprechend zu sor­gen. Bei Benutzung der
Attrak­tion­sein­rich­tun­gen gilt ver­stärk­te Auf­sicht­spflicht. Die Auf­sicht­spflicht bleibt auch dann
aufrecht, wenn das Gelände des Bäder­be­treibers vom Auf­sicht­spflichti­gen nicht betreten oder
vorzeit­ig wieder ver­lassen wird.

(2) Die jew­eils gel­tenden Jugend­schutzbes­tim­mungen, ins­beson­dere Alko­hol- und Rauchver­bote, sowie
son­stige Verpflich­tun­gen der Auf­sicht­spflichti­gen bzw. Obsorge­berechtigten etc. sind von den
Jugendlichen und ihren Auf­sicht­spflichti­gen bzw. Obsorge­berechtigten einzuhal­ten.

(3) Nichtschwim­mer und Kinder bis 10 Jahren dür­fen nur mit ein­er Begleit- und Auf­sichtsper­son die
Badeanstalt betreten.

1.9. Auf­sicht bei Grup­penbe­suchen

(1) In Fällen von Grup­penbe­suchen hat die hier­für zuständi­ge Auf­sichtsper­son, bei Vere­inen und
anderen Organ­i­sa­tio­nen der hier­für zuständi­ge Funk­tionär für die Ein­hal­tung der Bade­ord­nung zu
sor­gen und dafür die volle Ver­ant­wor­tung zu tra­gen. Die dies­bezüglichen Auf­sichtsper­so­n­en haben
während der gesamten Dauer des Grup­penbe­such­es anwe­send zu sein.

(2) Diese Auf­sichtsper­so­n­en haben mit dem Auf­sichtsper­son­al der Badean­lage das gehörige
Ein­vernehmen zu pfle­gen, um zu gewährleis­ten, dass der übrige, nor­male Bade­be­trieb durch den
Grup­penbe­such nicht gestört wird.

1.10. Haf­tung der Badean­lage

(1) Die Badean­lage haftet nur für solche Schä­den, die sie oder ihr Per­son­al dem Bade­gast durch
rechtswidriges, ins­beson­dere ver­tragswidriges, und schuld­haftes Ver­hal­ten zuge­fügt hat. Die
Badean­lage übern­immt keine Haf­tung für Schä­den durch von Gästen mit­ge­brachte Gegen­stän­den an
Drit­ten.

(2) Die Badean­lage haftet nicht für Schä­den, die durch Mis­sach­tung der Bade­ord­nung, allfäl­liger
son­stiger Benützungsregelun­gen oder durch Nicht­beach­tung der Anweisun­gen des Per­son­als, durch
son­stiges eigenes Ver­schulden des Geschädigten oder durch unab­wend­bare Ereignisse bzw. höhere
Gewalt, ins­beson­dere auch durch Ein­griffe drit­ter Per­so­n­en, verur­sacht wer­den. Mitver­schulden führt
zu entsprechen­der Schaden­steilung. Gle­ich­es gilt sin­ngemäß für

allfäl­lige bei den jew­eili­gen Geräten und Ein­rich­tun­gen aus­ge­hängten beson­deren Benützungsregeln
(z.B. für Rutsche, Sprung­turm, Sauna etc.) sowie für allfäl­lige Benützungsver­bote oder
Ein­schränkun­gen
im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.

2.1. Ein­trittskarten, Schlüs­sel, Daten­träger, Wertkarten; Ent­gelte
(1) Die Benützung der Badean­la­gen ist nur mit ein­er gülti­gen Ein­trittskarte laut Preis­liste
zuläs­sig. Die Preis­liste ist Teil der Bade­ord­nung.

(2) Ein­trittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebe­such­es aufzube­wahren. Abhan­den
gekommene Ein­trittskarten wer­den nicht neu aus­gestellt. Der Besuch­er hat das Bad zu ver­lassen oder
eine neue Ein­trittskarte zu lösen.

(3) Für aus­gegebene Schlüs­sel oder Daten­träger kön­nen auf Grund der gel­tenden Preis­liste eine
Kau­tion ver­langt wer­den.

(4) Die Ein­trittskarte, aus­gegebene Schlüs­sel oder Wertkarten sind beim Ver­lassen des Bades
zurück­zugeben.

(5) Für abhan­den gekommene Schlüs­sel oder Daten­träger ist Ersatz zu leis­ten. Aufge­buchte
Kon­suma­tio­nen sind durch den Kun­den abzugel­ten.

2.2. Anweisun­gen des Per­son­als der Badean­lage

(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisun­gen des zuständi­gen Per­son­als der Badean­lage
uneingeschränkt Folge zu leis­ten.

(2) Wer die Bade­ord­nung bzw. Benützungsver­bote für bes­timmte Ein­rich­tun­gen der Badean­lage (z.B.
Rutsche, Sprung­turm, Sauna) oder Ein­schränkun­gen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 über­tritt oder sich
den Anweisun­gen des zuständi­gen Per­son­als wider­set­zt, kann ohne Anspruch auf Rück­er­stat­tung des
Ein­tritts­geldes von diesem oder einem son­sti­gen Repräsen­tan­ten der Badean­lage aus dem Bad gewiesen
wer­den.


(3) In beson­ders schw­er­wiegen­den Fällen kann auch ein Besuchsver­bot für die Zukun­ft aus­ge­sprochen
wer­den. Bei Nicht­be­fol­gung macht sich der Gast des Haus­friedens­bruch­es straf­bar.

(4) Bei nahen­den Unwet­tern ist den Anweisun­gen des Bade­per­son­als zu fol­gen und gegebe­nen­falls
die Außen­schwimm­beck­en aus Sicher­heits­grün­den rechtzeit­ig zu ver­lassen.


2.3. Hygien­ebes­tim­mungen

(1) Die Badegäste sind in der gesamten Badean­lage zur größten Sauberkeit verpflichtet, bei
mutwilli­gen Verun­reini­gun­gen kann ein Reini­gungsent­gelt einge­hoben wer­den. Der Bar­fußbere­ich darf
nicht mit Straßen­schuhen betreten wer­den

(2) Die Badean­lage ist mit üblich­er, hygien­isch ein­wand­freier Badek­lei­dung (z.B. Badeanzug, Biki­ni,
Bade­hose, Schuh­w­erk, udgl.) zu benutzen.

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(3) Die Badean­lage darf nicht von Per­so­n­en mit Krankheit­en, die eine Gefahr für die Gesund­heit
ander­er Badegäste darstellen kön­nten (z.B. akute Ansteck­ungs­ge­fahr), besucht wer­den.

(4) Vor jedem Betreten des Beck­ens ist aus hygien­is­chen Grün­den zu duschen. Die Brausen sind nach
dem Gebrauch sofort abzu­drehen.

(5) Die Benützung von Seife, Sham­poos oder Waschmit­teln sowie das Waschen der Bade­bek­lei­dung in
Schwimm- und Bade­beck­en ist unter­sagt.

(6) Rasieren, Haar­fär­ben, Maniküre und Pediküre sind in der gesamten Anlage, auch in den Duschen
und Garder­oben, nicht erlaubt.

(7) Abfälle (Flaschen, Gläs­er, Dosen, Papi­er etc.) sind in den vorge­se­henen Abfall­be­häl­tern zu
entsor­gen.

2.4. Unter­lassen von Gefährdun­gen und Beläs­ti­gun­gen

(1) Jed­er Bade­gast ist verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rück­sicht zu nehmen, ins­beson­dere
auch im Hin­blick auf Lär­men­twick­lung. Es ist daher alles zu unter­lassen, was andere Badegäste
belästigt oder gar gefährdet.

(2) Die Abgren­zun­gen des Badegelän­des dür­fen nicht übertreten wer­den.


(3) Alle Anla­gen und Ein­rich­tun­gen des Bades dür­fen nur entsprechend ihrer Zweckbes­tim­mung benutzt
wer­den (z.B. Kinder­plantschbeck­en, Nichtschwim­mer­bere­ich, Wasser­rutschen).

(4) Die in öffentlichen Ein­rich­tun­gen gel­tenden üblichen Anstand­sregeln sind zu beacht­en. Jegliche
sit­ten­widri­gen, sex­uellen oder son­sti­gen anstößi­gen inti­men Hand­lun­gen sind nicht ges­tat­tet und
kön­nen mit Hausver­bot (ohne Erstat­tung bere­its entrichteter Ein­tritts­gelder) sowie Strafanzeige
geah­n­det wer­den.

(5) Das Fotografieren und Fil­men von Per­so­n­en ohne deren aus­drück­liche Ein­willi­gung ist streng­stens
ver­boten.


2.5. Sprung­bere­ich

(1) Der Sprung­be­trieb ist nur in hier­für vorge­se­henen Beck­en oder Beck­en­teilen und zu den dazu
vorgeschriebe­nen Zeit­en sowie nach Maß­gabe der Anweisun­gen des Bade­per­son­als ges­tat­tet.

(2) Der Sprung­be­trieb kann bei entsprechen­der Besucher­fre­quenz eingeschränkt bzw. unter­sagt wer­den.

(3) Springer haben von sich aus darauf zu acht­en, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet
wer­den.

(4) Im Sprung­bere­ich haben sich die im Wass­er befind­lichen Gäste beson­ders darauf Bedacht zu
nehmen, dass es auf­grund des Sprung­be­triebes nicht zu Gefährdun­gen der eige­nen Per­son oder ander­er
Badegäste kommt. Schwim­mer und Springer haben aufeinan­der Rück­sicht zu nehmen.

(5) In auss­chließlich dafür ein­gerichteten Sprung­beck­en oder Beck­en­teilen ist die Benützung während
des Sprung­be­triebes von den übri­gen Badegästen nur in dem Umfang ges­tat­tet, dass ein rei­bungslos­er,
die Badegäste nicht gefährden­der Sprung­be­trieb möglich ist. Anweisun­gen des Bade­per­son­als ist in
jedem Fall Folge zu leis­ten.

2.6. Benützung von Beck­en, Geräten etc.

(1) Die im Bad ange­bote­nen Geräte und Ein­rich­tun­gen (z.B. Wasser­rutschen) sind entsprechend den
Benutzungsregeln zu benützen.

(2) Die Benützer der Geräte und Ein­rich­tun­gen haben von sich aus darauf zu acht­en, dass die anderen
Badegäste nicht gefährdet wer­den. Badegäste die sich im Nahe­bere­ich von Geräten und Ein­rich­tun­gen
befind­en, haben darauf zu acht­en, dass es durch die Nutzer der Geräte und Ein­rich­tun­gen nicht zu
Gefährdun­gen der eignen Per­son oder ander­er Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinan­der
Rück­sicht zu nehmen, es beste­ht beson­dere Auf­sicht­spflicht für Min­der­jährige.


(3) Den Anweisun­gen des Per­son­als ist unbe­d­ingt Folge zu leis­ten.

2.7. Benützung von Zusatzein­rich­tun­gen

(1) Liegestüh­le, Tis­chten­nis­geräte und andere Ein­rich­tun­gen kön­nen, solange der Vor­rat reicht,
gegen entsprechende Benützungs­ge­bühr ver­wen­det wer­den.

(2) Jed­er Bade­gast darf nur eine Sitz- bzw. Liege­fläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist
eine länger­fristige Reservierung durch Aufle­gen von Handtüch­ern, Taschen ud

.
nicht ges­tat­tet — im Bedarfs­fall dür­fen diese Gegen­stände vom Bäder­per­son­al ent­fer­nt wer­den
(3) Für Beschädi­gung der Sitz- bzw. Liege­flächen ist Ersatz zu leis­ten.

2.8. Ein­bringung und Ver­lust von Gegen­stän­den

(1) Wert­ge­gen­stände sind – wenn die Möglichkeit beste­ht – an der Badekasse gegen Quit­tung zu
deponieren bzw. in die dafür vorge­se­henen Schließfäch­er einzus­per­ren; für son­st in das Badegelände
einge­brachte Wert­ge­gen­stände wird keine Haf­tung über­nom­men.


(2) Gefun­dene Gegen­stände sind an der Badekasse gegen Bestä­ti­gung abzugeben. Diese wer­den, den
geset­zlichen Vorschriften entsprechend, ver­wahrt bzw. der Behörde übergeben.


(3) Bei Dieb­stahl und Ver­lust von unbeauf­sichtigten Wert­ge­gen­stän­den (Handy, Geld­börse udgl.) wird
keine Haf­tung über­nom­men.


2.9. Verzehr von Speisen, Alko­hol und Getränken

(1) Speisen und Getränke dür­fen nur in den dafür vorge­se­henen Bere­ichen verzehrt wer­den.


(2) Die Benützung von Glaswaren ist im Bar­fußbere­ich unter­sagt.
2.10. Son­stiges
(1) Jede Art von gewerblich­er Tätigkeit oder Wer­bung im Bere­ich der Badean­lage bedarf der
Zus­tim­mung des Eigen­tümers der Anlage.
(2) Es gilt das generelle Rauchver­bot § 13 Abs. 1 Tabak- und Nich­traucherin­nen- bzw.
Nich­traucherge­setz (TNRSG). Rauchen ist nur in den gekennze­ich­neten Bere­ichen zuläs­sig. (
Stand: Mai 2021